Covid-19 hat für die dänische Wirtschaft ernste Folgen. Um die Ansteckung einzudämmen und abzuwehren sind Maßnahmen ergriffen worden, die fast einem Stillstand für Dänemark gleichkommen.

Als Teil des dänischen Covid-19-Hilfspakets wird eine Übergangsregelung für eine befristete Kompensation fester Betriebsausgaben eingeführt. Die Regelung gilt für alle Branchen und Unternehmen, und dient als Ergänzung für eine frühere Regelung zur Lohnkompensation.

Für viele Unternehmen ist die Geschäftsgrundlage vorübergehend verschwunden, oder sie ist wegen des Covid-19s erheblich eingeschränkt worden. Gleichzeitig haben die Unternehmen feste Ausgaben, wie Miete oder andere Aufwendungen, die bezahlt werden müssen, obwohl die Kunden ausbleiben. Deswegen wird eine befristete Kompensation fester Betriebsausgaben von Unternehmen unter den folgenden Voraussetzungen ermöglicht.

 

Kann mein Unternehmen Kompensation beantragen?

Alle Unternehmen, unabhängig von der Branche, Unternehmensform usw., können eine Erstattung beantragen.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie erwarten, dass Ihr Betrieb einen Umsatzrückgang von mindestens 35% als Folge des Coronaviruses/Covid-19 verzeichnen wird.
  • Ihre festen Betriebsausgaben müssen im Zeitraum vom 9. März bis 8. Juli 2020 mindestens 12.500 Kronen betragen.

 

Für welche Ausgaben kann ich einen Ausgleich erhalten?

Unternehmen aller Branchen können eine Kompensation erhalten können. Die Kompensationsregelung basiert auf weiteren fünf Grundprinzipien:

  1. Die Kompensation erfolgt zielgerichtet an die Unternehmen, die eine erhebliche Umsatzeinbuße in Dänemark erleben (mehr als 35%).
  2. Die Kompensation richtet sich gezielt auf die festen Betriebsausgaben und beträgt zwischen 25 und 80% der Ausgaben.
  3. Die Kompensation deckt einen Zeitraum von drei Monaten an und soll so schnell wie möglich ausgezahlt werden.
  4. Wenn die Umsatzeinbuße wesentlich geringer als erwartet ausfällt, ist die Kompensationszahlung zurückzuzahlen.
  5. Unternehmen, die von Verboten getroffen sind und schließen mussten, können 100% ihrer festen Ausgaben kompensiert bekommen.

 

Eingrenzung der Regelung

Im Rahmen dieser Regelung können Unternehmen, wenn sie eine große Umsatzeinbußen erwarten, eine Erstattung der nachweisbaren, festen Betriebsausgaben, hierunter Miete, Zinsenausgaben und unkündbare, vertraglich gebundene Ausgaben (zum Beispiel Leasing), erhalten.

Der Anteil der festen Betriebsausgaben, der erstattet wird, ist:

  • 80% wenn der Umsatzrückgang 80-100% beträgt,
  • 50% wenn der Umsatzrückgang 60-80% beträgt,
  • 25% wenn der Umsatzrückgang 35-60% beträgt.

Darüberhinaus werden Unternehmen, denen die Regierung ein vorübergehendes Betriebsverbot zur Eindämmung der Verbreitung der Ansteckungen Covid-19 auferlegt hat, Betriebsausgaben in Höhe von 100% erstattet.

Man erwartet, dass die staatlichen Ausgaben im Rahmen dieser Regelung etwa 13 Milliarden Kronen pro Monat betragen, was einer Gesamtausgabe von 40 Milliarden im Zeitraum 9. Märtz 202 bis 8. Juli 2020 entspricht.

 

Dokumentationsvoraussetzungen

Das Unternehmen kann, durch einen vom Wirtschaftsprüfer bestätigte Aufstellung der unternehmerischen Betriebsausgaben der drei vorhergehenden Monate, die Kostenerstattung beantragen. Der erwartete Umsatzrückgang infolge des Covid-19s wird für den gesamten oder für einen Teil des Zeitraums, 9. Märtz bis 8. Juni – mit Referenz an den entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 – berechnet.

Das Unternehmen bestätigt eidesstattlich, dass der Umsatzrückgang stattgefunden hat. Dann erfolgt die Kompensation durch das dänische Gewerbeamt (Erhvervsstyrelsen).

80% der Honorarkosten für die Erklärung des Wirtschaftsprüfers werden dem Unternehmen erstattet, sofern der Antrag die Kostenerstattung bewirkt hat.

Am Ende des Zeitraums erfolgt eine Kontrolle auf Basis der Umsatzsteuererklärungen. Danach kann eine Regulierung, entsprechend dem tatsächlichen Umsatzrückgang erfolgen.

 

Wie erfolgt der Erstattungsantrag?

Die Gesetzesregelung wird aktuell noch ausgearbeitet und muss im dänischen Parlament, Folketinget, angenommen werden. Die Kompensationsregelung wird von und mit dem 9. Märtz bis zu dem 8. Juli 202 gültig sein.

Der Antrag wird digital erfolgen. Die Anträge werden nicht in der chronologischen Reihenfolge der Antragseingänge bearbeitet werden. Anträge, die vor Inkrafttreten der Kompensationsregelung eingereicht werden, werden nicht bearbeitet.

Anträgen Sie hier

 

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