Die vorübergehende Lohnausgleichsregelung gilt auch für Unternehmen, die voraussichtlich Mitarbeiter als Folge des Corona-Virus entlassen müssen – das heißt, dass Unternehmen statt Entlassungen Lohnausgleich erhalten.
Das Unternehmen muss mindestens einer Entlassung von 30 Prozent der Mitarbeiter oder mindestens 50 Mitarbeiter gegenüberstehen. Es gibt keine Mindestanforderung an Anzahl Mitarbeiter und somit gilt die Regelung für alle Unternehmensgrößen ab einen Mitarbeiter.
Für welche Unternehmen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für alle Unternehmen, die im dänischen Handelsregister (CVR) registriert sind und Mitarbeiter mit fester Arbeitsstelle in Dänemark beschäftigen, ungeachtet Unternehmensform und Branche. Das heißt, dass es nicht von Bedeutung ist, ob das Unternehmen ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft oder dergleichen ist. Es gelten besondere Kriterien für Vereine, Fonds und rechtsfähige Stiftungen.
Für welche Mitarbeiter gilt die Regelung?
Die Regelung gilt im Prinzip für alle Angestellte, einschl. Teilzeitangestellte, Mutterschaftsvertretungen etc. Die Regelung gilt allerdings nicht für tätige Geschäftsinhaber und Gelegenheitsarbeiter (ohne vereinbarte Anstellung für mehr als 2 Tage).
Es gelten besondere Anforderungen, wenn das Unternehmen Auszubildende/Lehrlinge beschäftigt, indem das Unternehmen im Prinzip die Ausbildungspflicht weiterträgt.
Es muss ein gültiger Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und Mitarbeiter vorliegen. Angestellte müssen allerdings nicht zwangsläufig Gewerkschaftsmitglieder sein.
Für welchen Zeitraum gilt die Lohnausgleichsregelung?
Es ist möglich, für den Zeitraum vom 9. März 2020 bis einschl. 8. Juni 2020 Lohnausgleich zu beantragen.
Es ist nur möglich, einmalig einen Antrag zu stellen und deshalb nicht möglich Teilanträge für den Zeitraum zu stellen. Wenn beispielsweise weitere Entlassungen erforderlich werden, muss das Unternehmen einen ergänzenden Antrag stellen.
Wann gilt die Regelung nicht für Unternehmen?
Die Regelung gilt nicht, wenn das Unternehmen Mitarbeiter ohne Lohn nach Hause schickt, wenn der Lohn durch andere Ausgleichsregelungen gedeckt wird, oder wenn das Unternehmen keine Mitarbeiter entlässt.
Anforderungen an Lohn, Rente etc.
Das Unternehmen muss den Mitarbeitern im Ausgleichszeitraum (9. März bis 8. Juni 2020) vollen Lohn und Rente zahlen. Lohn wird als komplettes Haupteinkommen definiert, einschl. Zusatzrente des Arbeitsmarktes vom Unternehmen und dem Mitarbeiter selbst sowie mögliche Beiträge zur vom Arbeitgeber bezahlten Rentenversicherung.
Die Lohnausgleichberechnung basiert im Prinzip auf den Durchschnittslohn des Angestellten. Der Durchschnittslohn wird anhand des höchsten Durchschnitts aus entweder der letzten 3 Monate bzw. 12 Monate vgl. den Berichten des Unternehmens an das eEinkommensregister berechnet.
Es ist nicht möglich, während des Ausgleichszeitraums Lohnkürzungen zu vereinbaren. Eine Lohnkürzungsvereinbarung, die vor dem Ausgleichszeitraum getroffen wird, ist allerdings geltend.
Das Unternehmen kann für 75 Prozent der kompletten Lohnkosten für festangestellte entlassene Mitarbeiter Lohnausgleich beantragen und für 90 Prozent der Lohnkosten für entlassene Stundenlöhner.
Es ist möglich, max. einen Lohnausgleich von DKK 30.000 pro Monat pro Festangestellten und max. DKK 30.000 pro Monat pro Stundenlöhner zu beantragen.
Anforderungen an die Mitarbeiter
Die entlassenen Mitarbeiter müssen fünf Urlaubstage nehmen, Überstunden abfeiern und dergleichen.
Die entlassenen Mitarbeiter dürfen nicht im Entlassungs- und Ausgleichszeitraum arbeiten.
Option der Rotation und Einberufung der Mitarbeiter
Es ist möglich, einige Mitarbeiter nur für Teile des Zeitraumes zu entlassen. Alle Mitarbeiter müssen nicht gleichmäßig entlassen werden. Eine Rotation der
Entlassung zwischen mehreren Mitarbeitern ist allerdings nicht möglich, da jeder einzelne Mitarbeiter mit seinem Personenkennzeichen registriert wird.
Es ist möglich, einen entlassenen Mitarbeiter für einen oder mehrere Tage einzuberufen und den Mitarbeiter danach wieder zu entlassen. Es ist nicht möglich, für Einberufungszeiträume Lohnausgleich zu beantragen.
Sind Entlassungen ausgeschlossen?
Dem Unternehmen ist es nicht erlaubt, während des Ausgleichszeitraumes Mitarbeiter zu entlassen. Angekündigte Entlassungen können zurückgenommen werden und das Unternehmen erhält nur den Lohnausgleich, wenn der Mitarbeiter nicht entlassen wird.
Es ist nicht möglich, Mitarbeiter als Folge von finanziellen Gründen zu entlassen. Das bedeutet, dass das Unternehmen allerdings Mitarbeiter aus anderen Gründen entlassen kann.
Zum Zeitpunkt der Beantragung – Informationsanforderungen
Der Antrag des Unternehmens muss zum Zeitpunkt der Beantragung folgende Informationen enthalten:
1:
Anzahl entlassener Mitarbeiter, mindestens 30 Prozent der Mitarbeiter oder mindestens 50 Mitarbeiter.
2:
Für jeden entlassenen Mitarbeiter werden folgende Informationen benötigt:
- CPR-Nummer und vollständiger Name
- Anstellungstyp, d. h. festangestellt, nicht festangestellt etc.
- Beschäftigungsgrad in Stunden (Vollzeit/Teilzeit)
- Monatslohn (in DKK) sowie ob das Unternehmen öffentliche Erstattungen empfängt
- Entlassungszeitraum des Mitarbeiters, d. h. Anfangsdatum und Enddatum der Entlassung und damit der Zeitraum, für den der Lohnausgleich beantragt wird
- Zeiträume (Tage), in denen der Mitarbeiter einberufen wird und für den der Mitarbeiter keinen Lohnausgleich bekommt
Die Unternehmensführung muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Wenn das Unternehmen neue Angestellte hat, muss Dokumentation in Form von Arbeitsverträgen vorgelegt werden.
Antragsfrist
Anträge können jetzt auf https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Loenkompensation gestellt werden.
Die Antragsfrist ist 30. Juni 2020.
Auszahlung
Auszahlung erfolgt an das NemKonto („Einfaches Konto“) des Unternehmens, wenn die Dokumentation für den Lohnausgleich von Erhvervsstyrelsen (dem dänischen Gewerbeamt) akzeptiert wurde. Bei ungenügender Dokumentation findet keine Auszahlung statt.
Wenn der Ausgleichszeitraum abgelaufen ist – Dokumentationsanforderungen
Der Artikel wird aktualisiert, wenn wir weitere Information erhalten …