Der Ausbruch des Corona-Virus hat bereits große finanzielle Konsequenzen gehabt. Viele Selbstständige stehen vor großen Herausforderungen und weitere Initiativen sind gefragt. Die Regierung schlägt deshalb eine vorübergehende Ausgleichsregelung für Selbstständige vor.

 

Regelung gilt für kleine selbstständige Betriebe

Die Regelung bedeutet, dass kleine selbstständige Betriebe, die Umsatzeinbußen von mehr als 30 % als Folge von Covid-19 erleben, Ausgleichszahlungen erhalten können.

Die staatliche Ausgleichszahlung beträgt 90% vom Umsatzverlust, allerdings max. DKK 23.000 pro Monat gem. den Sätzen der Lohnausgleichsregelung für Festangestellte der Dreiparteien-Vereinbarung. Die Ausgleichszahlung kann bis zu DKK 46.000 pro Monat betragen, wenn der Selbstständige einen mitarbeitenden Ehepartner beschäftigt.

Es wird auch für Selbstständige ohne CVR-Nr. möglich sein, die Regelung zu nutzen, wenn sie einen Verlust im Nebeneinkommen von 30 % erleben. Der Selbstständige kann in diesem Fall 75 % des Verlustes des Nebeneinkommens bekommen, allerdings max. DKK 23.000 pro Monat.

Der Selbstständige oder kleine Betrieb kann höchstens für drei Monate Ausgleichszahlungen bekommen, vom 9. März 2020 bis 8. Juli 2020.

Das Unternehmen darf nicht mehr als 25 Vollzeitangestellte beschäftigen und der Umsatz des Unternehmens muss früher durchschnittlich über DKK 10.000 pro Monat gewesen sein. Die Ausgleichszahlung ist steuerpflichtig.

 

Abgrenzung der Zielgruppe

  • Selbstständige Betriebe und Freiberufler
  • Unternehmensbesitzer, die mindestens 25 % des Unternehmens besitzen und im Unternehmen arbeiten.
  • Registrierte im CVR- und CPR-Register

 

Einige Anforderungen müssen für Ausgleichszahlungen erfüllt sein

Um Ausgleichszahlungen zu bekommen, muss zusammen mit dem Antrag und der Angabe des voraussichtlichen Umsatzverlustes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Der Unternehmensbesitzer muss außerdem begründen können, wie der Umsatzverlust eine Konsequenz von Covid-19 ist.

Der Unternehmensbesitzer muss nachfolgend einen Umsatzverlust von mehr als 30 % für den angegebenen Ausgleichszeitraum im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz im letzten Geschäftsjahr dokumentieren können.

Erhvervsstyrelsen (das dänische Gewerbeamt) fordert, dass alle Unternehmen von einem Wirtschaftsprüfer unterstützt werden.

 

Beispiel: Ein Handwerksmeister

Ein selbstständiger Handwerksmeister erwartet einen monatlichen Umsatzverlust von DKK 40.000 im Zeitraum vom 20. März 2020 bis 20. Mai 2020 als Folge des Corona-Virus.

Der durchschnittliche monatliche Umsatz im Betrieb des Handwerksmeisters war für das Geschäftsjahr 2019 DKK 100.000. Der Umsatzverlust entspricht also 40 %.

Mit der Ausgleichsregelung der Regierung bekommt der Handwerksmeister also DKK 23.000 als Ausgleich vom Staat pro Monat bis zum 20. Mai – das entspricht den monatlichen Höchstbetrag.

Der selbstständige Handwerksmeister bekommt so eine Möglichkeit, seine Unterhaltsgrundlage in dieser außergewöhnlichen Situation besser aufrechtzuerhalten.

 

Wie funktioniert der Antrag auf Ausgleichszahlung?

Der Antrag auf Ausgleichszahlung wird digital ausgefüllt und alle, die die Kriterien der Regelung erfüllen, erhalten die Ausgleichszahlung. Die Anträge werden nicht nach dem Windhundprinzip bearbeitet.

Anträgen Sie hier

 

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