Das Recht von Selbstständigen auf Erstattung

Selbstständige Betriebe bekommen Recht auf Krankengeld von der Gemeindebehörde in den ersten 2 Wochen der Krankheit, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Covid-19 zurückzuführen ist.

Selbstständige bekommen außerdem das Recht auf Erstattung, wenn es nicht möglich ist die Arbeit nachzugehen aufgrund der Empfehlung der Gesundheitsbehörde an bestimmte Gruppen, zu Hause zu bleiben im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19.

Es ist somit eine Bedingung, dass der Selbstständige einer der Gruppen angehört, die von der Gesundheitsbehörde empfohlen wird aufgrund von Covid-19 zu Hause zu bleiben. Es ist außerdem eine Bedingung, dass der Selbstständige nicht seiner Arbeit von zuhause aus nachgehen kann. Wenn der Selbstständige ganz oder teilweise von zuhause aus arbeiten kann, entfällt das Krankengeld ganz oder teilweise.

 

Das Recht von Arbeitgebern auf Erstattung

Arbeitgeber bekommen das Recht auf Erstattung von der Gemeindebehörde in den ersten 30 Kalendertagen der Krankheit, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf Covid-19 zurückzuführen ist und der Arbeitnehmer die übrigen rechtlichen Erstattungsbedingungen erfüllt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Erstattung des Krankengeldes ab dem ersten Abwesenheitstag des Arbeitnehmers bekommt, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers auf Covid-19 zurückzuführen ist.

Arbeitgeber bekommen auch das Recht auf Erstattung, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgehen kann aufgrund der Empfehlung der Gesundheitsbehörde an bestimmte Gruppen, zu Hause zu bleiben im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19.

 

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein

  1. Der Arbeitnehmer muss einer der Gruppen angehören, die von der Gesundheitsbehörde empfohlen werden, zu Hause zu bleiben aufgrund von Covid-19, beispielsweise nach einer Reise in ein bestimmtes Gebiet, oder falls die Person sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. Diese Bedingung gilt nicht als erfüllt, wenn der Arbeitgeber z. B. den Arbeitnehmer nach Hause schickt aufgrund von ausbleibenden Aufträgen, oder alle Angestellte nach Hause schickt, weil der Arbeitgeber selbst der Meinung ist, dass Ansteckungsgefahr besteht.
  2. Der Arbeitnehmer darf außerdem nicht seiner Arbeit von zuhause aus nachgehen.

 

Ab wann gilt das Recht auf Erstattung?

Das Recht auf Erstattung gilt, wenn der erste Abwesenheitstag 27. Februar 2020 oder später war.

Arbeitgeber, die zu diesem Datum oder unmittelbar danach Mitarbeiter nach Hause geschickt haben und die Erstattungsbedingungen erfüllen, sollten deshalb schnellstmöglich Erstattung beantragen unter Berücksichtigung der 3-wöchigen Antragsfrist.

 

Erstattung beantragen

Der Antrag auf Erstattung wird unterschiedlich gestellt. Entscheidend ist, ob Sie Arbeitgeber oder selbstständiger Betrieb sind.

 

Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber muss das normale Anmeldesystem „Nemrefusion“ in Verbindung mit dem Antrag auf Erstattung für Covid-19 benutzen, damit die Vorgänge automatisch bei den Gemeindebehörden erstellt werden. Der Arbeitgeber muss beim Antrag auf Erstattung ab dem ersten Tag „sonstige Ursache“ ankreuzen und mit Freitext angeben, dass Covid-19 die Ursache ist. So wird der digitale Ablauf der Vorgänge gesichert.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine Benachrichtigung über den Antrag des Arbeitgebers mit Informationen, die der Arbeitgeber bereitgestellt hat.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Gemeindebehörde zu informieren, falls er nicht den vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen zustimmt.

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Selbstständige

Der Antrag an die Gemeindebehörde muss spätestens 3 Wochen nach dem ersten Abwesenheitstag durch Ausfüllen eines Formblatts gestellt werden. Die Gemeindebehörde kann eine Überschreitung der Frist von 3 Wochen zulassen, wenn:

  • der Selbstständige aufgrund von einem Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, oder
  • sonstige besondere, mildernde Umstände dazu geführt haben, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, oder
  • die Überschreitung der Frist auf umfangreiche und dauerhafte Betriebsstörungen bei „Nemrefusion“ zurückzuführen ist, so dass der Selbstständige den Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte.

Eine Überschreitung der Antragsfrist ist allerdings nicht möglich, wenn der Antrag später als 6 Monate nach Eintritt der Krankheit gestellt wird.

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Der gesetzliche Wirkungszeitraum ist begrenzt

Da es sich um eine vorübergehende Initiative als Folge von Covid-19 handelt, enthält sie eine Verfallsklausel und die vorübergehenden Bestimmungen enden damit am 1. Januar 2021.

Das Recht auf Erstattung gilt, wenn der erste Abwesenheitstag 27. Februar 2020 oder später war.

Die vorübergehenden Bestimmungen gelten für Abwesenheitstage vor dem 1. Januar 2021, auch obwohl der Antrag nach Verfall gestellt wird, oder wenn der Antrag nach Verfall nicht fertig behandelt wurde.

 

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